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Das durften wir in der Corona Zeit alle lernen: Vieles, was vorher nicht ging, ist plötzlich möglich geworden. Die Digitalisierung ist auch in Deutschland angekommen.

Online Meetings, Online Yoga Kurse, Online Konzerte, Online Küchenplaner, Online Unterricht, plötzlich schien es in den letzten Wochen für alles auch eine passende Online-Alternative zu geben.

Auch wir haben wieder vermehrt Anfragen erhalten, ob denn eine Defi-Einweisung im Sinne der MPBetreibV auch online ginge.

Nun, Corona hat tatsächlich vieles ermöglicht, vieles erleichtert und beschleunigt. Aber: Auch Corona schafft es nicht, Gesetze auszuhebeln.
Gesetze lesen sich am einfachsten, wenn man sie in simplen Worten erklärt. Also bitte schön:

Der für unseren Zusammenhang zentrale Gedanke lautet wie folgt:

…das Medizinprodukt hat am Betriebsort einer Funktionsprüfung unterzogen zu werden und dies muss belegt werden…

Die Problematik, die sich aus einer Online Einweisung ergibt, ist ziemlich schnell erkennbar: AM BETRIEBSORT und ONLINE können wir beim besten Willen nicht als Synonyme gelten lassen.

Dass man den BETRIEBSORT eines Kunden für eine Einweisung erreicht hat, lässt sich leicht an gewissen Merkmalen erkennen. Nachfolgend die Checkliste für jeden Einweiser:

Sind diese Punkte nicht abgehakt, können wir mit ziemlicher Sicherheit sagen, dass es sich auch nicht um eine Defi-Einweisung im Sinne des MPBetreibV handelt.

Wenn dann noch zusätzlich ein Einweisungsprotokoll ausgefüllt und unterschrieben wird, handelt man doppelt gesetzeswidrig – es soll die Einweisung und Prüfung der Funktionsfähigkeit am Betriebsort belegt werden.

Schauen wir uns den § 10 der MPBetreibV im Originaltext mal an:

§10 Betreiben und Anwenden von ausgewählten aktiven Medizinprodukten

    1. Der Betreiber darf in der Anlage 1 aufgeführtes Medizinprodukt nur betreiben, wenn zuvor der Hersteller oder eine dazu befugte Person, die im Einvernehmen mit dem Hersteller handelt,
      1. Dieses Medizinprodukt am Betriebsort einer Funktionsprüfung unterzogen hat und
      2. Die vom Betreiber beauftragte Person anhand der Gebrauchsanweisung sowie beigefügter sicherheitsbezogener Informationen und Instandhaltungshinweise in die sachgerechte Handhabung, Anwendung und den Betrieb des Medizinproduktes sowie in die zulässige Verbindung mit anderen Medizinprodukten, Gegenständen und Zubehör eingewiesen hat.

Eine Einweisung nach Nummer 2 ist nicht erforderlich, sofern diese für ein baugleiches Medizinprodukt bereits erfolgt ist.

  1. In der Anlage 1 aufgeführte Medizinprodukte dürfen nur von Personen angewendet werden, die durch den Hersteller oder durch eine nach Absatz 1 Nr.2 vom Betreiber beauftragte Person unter Berücksichtigung der Gebrauchsanweisung in die sachgerechte Handhabung dieses Medizinproduktes eingewiesen worden sind.
  2. Die Durchführung der Funktionsprüfung nach Abs.1 Nr.1 und die Einweisung der vom Betreiber beauftragter Person nach Abs. 1 Nr.2 sind zu belegen.

Also, liebe Kunden, liebe Einweiser-Kollegen: Wir hoffen sehr, etwas mehr Licht in die Dunkelheit der Gesetzestexte gebracht zu haben.

Wir bleiben dabei, halten uns stets an die Gesetze und führen Einweisungen ausschließlich so, wie sie im Sinne der MPBetreibV gedacht sind, durch. Vor Ort. Beim Kunden, am Betriebsort.

Uns ist der ruhige Schlaf unserer Defi-Verantwortlichen in den Betrieben, kommunalen Einrichtungen, Flughäfen, Banken, Feuerwehren, Einkaufszentren und Fußballstadien wichtig. Wir möchten an jeden Verantwortlichen appellieren: buchen Sie nur Einweisungen vor Ort. Online können Sie immer noch Yoga üben…

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